Rechtsfragen betreffend Kinder und Jugendliche

A) Die Lebenshaltungkosten steigen in Deutschland ständig besonders seit 2021. Der Euro entwertet Dank wuchernder Preise schneller als Löhne, Gehälter und Gewinne ansteigen. Der Staat führt besonders seit 2021 stets neue Abgaben ein auch um die automatisch steigenden Gehälter der Parlamentsabgeordeten und Regierungsmitgliedern von ab 15.000 € pro Monat und sowie die steigenden Kosten für die durch Einwanderung stark anwachsenden Bedürftigen stemmen zu können. Durch die stets hohen Unternehmensinsolvenzen gibt es immer weniger Arbeitsplätze mit zum Leben ausreichenden Einkommen für die große Mehrheit der Arbeitenden. Dadurch steigt die Zahl der Sozialleistungsempfänger an. Zur Unterstützung des Abwehrkampfes des Ukraine gegen die mörderischen Russischen Invasoren hat die Bundesregierung zusätzlich zu kostenlosen Waffenlieferungen auch 100 Milliarden € Steuergelder bereit gestellt. Die seit 2010 heruntergewirtschaftete Bundeswehr muss wegen der Kriegsdrohungen auch Moskau gegen die NATO wieder kräftig aufrüsten. Die Armut vieler Deutschen Kinder nimmt mit ihren Familien zu.

 

B) Rechte betreff Kinder

Kindertagesplatz
Ab dem 1. August haben nun laut Kinderförderungsgesetz (KiföG) auch Ein- und Zweijährige Anspruch auf einen Kita-Platz oder einen Platz bei einer Tagemutter. Seit 1996 bestand nur ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben. Laut Bundesagentur für Arbeit bestünde kein Engpass für Krippen und Kindertagesstätten bei der Personalbesetzung. Wieviele Eltern trotzdem keine Platz bekommen werden ist noch nicht klar.

Betreuungsgeld "Herdprämie"
Ab dem 1. August bekommen Eltern, die ihre Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres lieber zu Hause betreuen, 100 Euro Betreuungsgeld. Da das Betreuungsgeld erst für Kinder beantragt werden kann, die nach dem 1. August 2012 geboren wurden, betrifft es im Moment erst Kinder, die maximal ein Jahr alt sind. Ab dem 1. August 2014 wird das Betreuungsgeld auf 150 Euro pro Monat erhöht.
Das Betreuungsgeld wurde oft als Herdprämie verunglimpft. Meist sind es Frauen, die ihre Kinder zu Hause betreuen, die somit für ihr Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt belohnt werden. Bei Hartz-IV-Empfängern wird das Betreuungsgeld auf die Bezüge angerechnet, sie profitieren also nicht davon.

Weltweiter Kinderschutz und Recht auf Gesundheit für Kinder trotz religiöser Bräuche:


1.) Das im Zusatzprotokoll zur Vereinten Nationen (VN)-Kinderrechtskonvention geregelte Individualbeschwerdeverfahren gibt Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, Verletzungen ihrer Rechte aus der VN-Kinderrechtskonvention beim VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf zu rügen. Bisher hat noch kein Staat das neue Zusatzprotokoll ratifiziert. Die Ratifikation von mindestens zehn Staaten ist Voraussetzung, damit es in Kraft treten kann. [mehr]

2.) Genitalbeschneidung von Jungen – kinderrechtliche Aspekte in der Diskussion
In der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (NC) gibt es derzeit noch keine abgestimmte Positionierung zu diesem Thema. Aus ihrer Sicht ist es jedoch erforderlich, in der gesellschaftlichen Debatte, die in erster Linie mit Blick auf die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern geführt wird, auch kinderrechtliche Aspekte zu berücksichtigen und Kinder und Jugendliche als Träger eigener Rechte zu achten.
Ärzte warnen sogar vor der Beschneidung der Genitalien von Kindern ohne gesundheitliche Gründe. Fazit: Der Glaube darf nicht zur dauerhaften Verletzung von Menschen führen.

2.) Jetzt Kindergeld auch für Deutschlands Superreiche Dank CDU/CSU- und FDP-Koaltion:
Aktuell können lediglich Einkünfte in Höhe von 8.004 Euro pro Jahr (zzgl. Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) bezogen werden, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.Zukünftig ist eine Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums außer Betracht. Im Anschluss daran wird davon ausgegangen, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und dementsprechend kein Kindergeld mehr gezahlt. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, beispielsweise dann, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befindet.
Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch nicht, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet oder es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Der Wegfall der Einkommensgrenze führt zu einer Verringerung des Aufwandes für Nachweise und Prüfungen sowohl für Familien als auch für die Verwaltung. Profitieren werden neben Eltern von Kindern mit Erwerbseinkommen insbesondere auch Eltern, deren Kindern hohe Einkünfte aus Geldanlagen oder Vermietungen erzielen.

 

C) Rechte von Kindern in Deutschland und der EU

Am 6. Juli 2011 ist das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex nach 2. und 3. Beratung vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden.

Dieses enthält unter anderem die Ergänzung von § 87 Aufenthaltsgesetz. Schulen und Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sollen von der bisher ausnahmslos bestehenden aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen ausgenommen werden. Bisher sind Schulen und Kindertageseinrichtungen nach § 87 Aufenthaltsgesetz verpflichtet, Kinder und Jugendliche ohne Papiere an die Ausländerbehörden zu melden.

Bundeskinderschutzgesetz

Am 1. Juli 2011 hat sich der Deutsche Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes (BT-Drs. 17/6256) befasst. Zur weiteren Beratung ist das Gesetz an die Fachausschüsse des Bundestages überwiesen worden. Im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird voraussichtlich Ende September 2011 eine Sachverständigenanhörung erfolgen.

Adoptionsrecht bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Am 6. Juni 2011 hat im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze im Bereich des Adoptionsrechts (BT-Drs. 17/1429) stattgefunden.  Der Gesetzentwurf sieht vor, Lebenspartnern die gemeinschaftliche Adoption zu ermöglichen, da das geltende Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartnerschaften dem Kindeswohl widerspreche. Diesem Anliegen stimmten die Mehrzahl der angehörten Sachverständigen zu. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag ist am 1. Juli 2011 erfolgt.

Hilfen für ehemalige Heimkinder

Der Bundestag hat am 7. Juli 2011 beschlossen, dass Kinder und Jugendliche, die während einer kommunalen oder kirchlichen Heimerziehung zwischen 1949 und 1975 zu Opfern von Unrecht und Misshandlungen geworden sind, entschädigt werden sollen (BT-Drs. 17/6500, BT-Drs. 17/6143). Die Entschädigungsregelungen sollen erarbeitet und dem Bundestag vorgelegt werden. Die Entschädigung westdeutscher Heimkinder soll laut Antrag über einen bundesweiten Fonds in Höhe von 120 Millionen Euro finanziert werden. Der Bund, die alten Länder und die Kirchen sollen dafür jeweils 40 Millionen Euro bereitstellen. Die Entschädigung von misshandelten Kindern und Jugendlichen aus Heimen der DDR soll entsprechend erfolgen.

Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie

Der Bundesrat hat sich am 8. Juli 2011 mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen befasst. (BR-Drs. 319/11(B)) Er befürwortet die vorgesehenen Regelungen. In seiner Stellungnahme bittet er die Bundesregierung darum, sich angesichts der sich schnell verändernden Strukturen und der schnellen technischen Entwicklung zu verpflichten, dem Bundestag bis Ende 2012 über den Erfolg der Löschmaßnahmen zu berichten.

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Die Bundesregierung hat den  Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs - StORMG -(BT-Drs. 17/6261) vorgelegt. Dieser beruht auf Empfehlungen aus dem Zwischenbericht des Runden Tischs "Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich". Er sieht vor, die zivilrechtlichen Verjährungsfristen von drei auf 30 Jahre zu verlängern. Ferner sollen Opfern mehrfache Vernehmungen grundsätzlich erspart werden. Hierzu sind beispielsweise Videovernehmungen vorgesehen. Ferner sollen Opfer verbesserte Verfahrensrechte erhalten, zum Beispiel durch kostenlose anwaltliche Beratung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Justiz soll besser für die Belange von jungen Opfern qualifiziert und sensibilisiert werden. Außerdem sollen die Opfer sexuellen Missbrauchs nach einer Verurteilung des Täters mehr Informationen über die Strafvollstreckung erhalten können, also über Urlaub bzw. Vollzugslockerungen.

Hilfetelefongesetz

Das Bundeskabinett hat Ende Juli den Gesetzentwurf zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen" beschlossen. Das Frauenhilfetelefon soll bundesweit und rund um die Uhr für Frauen, die von Gewalt betroffen sind, erreichbar sein. Zu den Adressaten zählen daneben auch Personen aus ihrem sozialen Umfeld und Menschen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind. Das Hilfetelefon wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eingerichtet. Die Erstberatung, Information und Weitervermittlung am Hilfetelefon erfolgen durch weibliche Fachkräfte. Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich.

Aus Nordrhein-Westfalen

Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Am 22. Juli 2011 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Erste Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz (Drs. 15/1929) ver-abschiedet. Die Neuregelungen werden zum 1. August 2011 in Kraft treten. Weitere Information zum 1. KiBiz-Änderungsgesetz finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.mfkjks.nrw.de.

Landesfonds "Alle Kinder essen mit"

Vom 1. August 2011 bis zunächst 31. Juli 2012 werden nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen, Kinder und Jugendliche in Nordrhein-Westfalen, die keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt. Dies gilt insbesondere für Kinder von Eltern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, aber auch für Kinder von Eltern, die sich in einer ähnlichen finanziellen Situation befinden, wie Personen, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen. Umfang und Höhe der Leistungen und das Verfahren orientieren sich am Bildungs- und Teilhabepaket. Weitere Ein-zelheiten, die Förderrichtlinien, Antragsformulare und das Merkblatt für Kommunen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW unter http://www.mais.nrw.de unter "Soziales".

2. Rechtsprechung

Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB VIII nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 SGB VIII; Ende der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011
Az.:  5 C 4.10 

Der Hilfeempfänger (HE) wurde am 5. Dezember 2000 in einer Pflegefamilie untergebracht. Zu diesem Zeitpunkt wohnten seine nicht sorgeberechtigten Eltern im Gebiet der Beklagten. Am 31. Januar 2001 verließ sein Vater dieses Gebiet. Am 1. Oktober 2001 zog die Pflegefamilie mit dem HE ins Ausland. Am 11. Juni 2002 wurde das Sorgerecht für den HE auf die Mutter übertragen, die am 1. Oktober 2002 in das Gebiet des Klägers verzog.

Nachdem der Kläger den Hilfefall Anfang Januar 2005 in die eigene Zuständigkeit übernommen hatte, erstattete er der Beklagten die von ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 aufgewendeten Jugendhilfekosten. Zudem erbrachte er bis zum 30. Mai 2007 Jugendhilfeleistungen aufgrund eigener Zuständigkeit.

Nach Änderung seiner Rechtsauffassung begehrte der Kläger von der Beklagten die Rück- bzw. Erstattung der gezahlten Beträge. Die Beklagte sei nach dem Umzug des HE ins Ausland gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII weiterhin für die Gewährung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig geblieben. Während der Dauer des Auslandsaufenthalts des HE scheide ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf ihn infolge des Zuzugs der Mutter in sein Gebiet aus.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 29. November 2007 die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 26. Februar 2009 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 

Mit der Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der vorliegenden Entscheidung die Revision der Beklagten als begründet angesehen und ausgeführt, der Kläger habe der Beklagten die von ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 für die Vollzeitpflege aufgewendeten Kosten gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Recht erstattet.

Die Beklagte sei zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung der Leistung zuständig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die nicht personensorgeberechtigten Eltern des HE ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Diese Zuständigkeit der Beklagten sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen geblieben, als der Vater des HE am 31. Januar 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten aufgegeben habe, da die elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt keinem Elternteil zugestanden habe (BVerwG Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, siehe Newsletter Nr. 68).

Der Umzug des HE mit seinen Pflegeeltern ins Ausland am 1. Oktober 2001 hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt, da die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht anwendbar sei. Sie setze die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII voraus. Eine solche Gewährung liege nur vor, wenn sich nicht nur - wie hier - der Leistungsempfänger, sondern auch der Leistungsbe-rechtigte im Ausland aufhalte.

Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch unterscheide zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII) und Leistungen der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), wobei zwischen diesen Leistungen ein Entweder-oder-Verhältnis dergestalt bestehe, dass sie sich zwingend wechselseitig ausschließen würden. Maßgeblicher An-knüpfungspunkt für die Einordnung einer Leistung als eine im Inland oder im Ausland sei nach dem Tatbestand der - hier allein interessierenden - Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 SGB VIIII der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung "gewährt" werde.

Der Begriff des Gewährens erfasse sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung.  Die Bewilligung sei auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies sei derjenige, der die Leistung beantragen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen könne. Bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger setze eine Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII voraus, dass beide Beteiligte ihren Aufenthalt im Ausland hätten. Allein in diesem Fall richte sich die - daran anschließend zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.

Auch § 86 Abs. 4 SGB VIII spreche für diese Auslegung des § 6 Abs. 3 SGB VIII. Diese Vorschrift sei in Abgrenzung zu § 88 SGB VIII bei Leistungen der Jugendhilfe im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII anwendbar. Tatbestandlich greife die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ein, wenn die Eltern oder der maßgebliche Elternteil keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar sei oder sie verstorben seien.

Sollte dies bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn der Fall sein, sei § 86 Abs. 4 SGB VIII unmittelbar anwendbar. Träten diese Umstände erst nach Leistungsbeginn ein, gelte § 86 Abs. 4 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII entsprechend.

Die Vorschrift erfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Fallgestaltungen, in denen sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Ausland aufhalten und nur das Kind oder der Jugendliche seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt im Inland habe. Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten liege die Schlussfolgerung nahe, dass von einer Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII auch auszugehen ist, wenn sich zumindest die Eltern oder der maßgebliche Elternteil als Leistungsberechtigte(r) im Inland aufhalten bzw. aufhalte.

Danach handele es sich bei der für die Dauer des Aufenthalts des HE im Ausland weitergewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) um eine Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII.

Während der Minderjährigkeit der Mutter des HE sei das Jugendamt der Beklagten als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791c BGB) Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung, welches seinen Sitz im Inland habe. Ebenso habe sich die Mutter des HE, auf die der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung mit Erlangung des alleinigen Personensorgerechts überge-gangen sei, während des Leistungsbezugs im Inland aufgehalten. Als die Mutter des HE ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründet habe, sei dieser gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Angesichts der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ende die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil. Denn die bisherige Zuständigkeit sei nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - wie in dem Wort "solange" zum Ausdruck komme - auf den Zeitraum gemeinsamer oder fehlender Personensorge beider Elternteile beschränkt. Mit der Übertragung des Personensorgerechts sei die örtliche Zuständigkeit (wieder) an den gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden und "wandere" bei künftigen Aufenthaltsänderungen mit diesem mit.

Sie finden das Urteil auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts unter http://www.bundesverwaltungsgericht.de.

3. Neue Publikationen

Dokumentation des Leuchtturm-Projekts Pflegekinderdienst

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland hat die Dokumentation des Leuchtturm-Projekts Pflegekinderdienst herausgegeben. In dieser werden die zentralen Projektergebnisse dargestellt und Standards für die Arbeit im Pflegekinderdienst abgeleitet. Darüber hinaus werden die Entstehung, der Aufbau und der Hintergrund des Modellprojektes erläutert.

Sie finden die Dokumentation im Internet unter http://www.lvr.de unter Jugend, Hilfen zur Erziehung bei den Beratungsangeboten zum Pflegekinderdienst/Familiäre Bereitschaftsbetreuung. Außerdem kann die Broschüre für 10 Euro bei Frau Breyer (Tel 0221 809- 4022 bzw. per E-Mail hendrika.breyer@lvr.de) bestellt werden.

Arbeitshilfe zum Jugendamtselternbeirat nach § 9 KiBiz

Die kommunalen Spitzenverbände und die beiden Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen haben eine Arbeitshilfe zum Jugendamtselternbeirat nach § 9 KiBiz herausgegeben. Diese enthalten Hinweise zum Jugendamtselternbeirat, der durch § 9 Abs. 6 bis 8 1. KiBiz-Änderungsgesetz neu eingeführt wird und bislang gesetzlich nicht geregelt war. Die Arbeitshilfe finden Sie unter anderem auf den Internetseiten des Landschaftsverban-des Rheinland unter http://www.lvr.de, Jugend bei den Rundschreiben "Aufsicht über Tageseinrichtungen für Kinder".

Arbeitshilfe zum Verfahren nach dem FamFG bei häuslicher Gewalt

Das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ) hat eine Arbeitshilfe herausgegeben, die sich mit den besonderen Anforderungen an eine sensible Verfahrensgestaltung beim Vorliegen häuslicher Gewalt befasst. Die Broschüre will bei der bedarfsgerechten Umsetzung des FamfG durch Familiengerichte, Jugendämter, Sachverständige, Verfahrensbeistände, Rechtsanwälte, Frauenhäuser, Beratungs- und Interventionsstellen unterstützen. Sie kann auf den Seiten des BMFSFJ unter http://www.bmfsfj.de bei den Publikationen heruntergeladen werden.

Abschlussbericht zur Überprüfung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Im Jahre 2006 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur fachlichen Überprüfung des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingesetzt. Elf Bundesländer waren an dieser Arbeitsgruppe beteiligt. Diese hat im Mai 2011 ihren knapp 70-seitigen Abschlussbericht beschlossen.

Im Ergebnis kommt nach Ansicht der Arbeitsgruppe eine Überarbeitung des Jugendarbeitsschutzgesetzes aus fachlichen Gründen in Frage, wofür allerdings kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dabei sollten verschiedene, im Einzelnen genannte Gesichtspunkte wie anwenderfreundlichere Sprache, ein Definitionsteil berücksichtigt werden. Außerdem empfiehlt die Arbeitsgruppe, dass sich die für den Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Länder mit den Defiziten bei seiner Umsetzung befassen.

Der Abschlussbericht steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter http://www.bmas.de zum Download zur Verfügung.

UN-Kinderrechtskonvention - Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine Broschüre veröffentlicht, die sich auf 32 Seiten mit der Geltung und Anwendbarkeit der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung im Juli 2010 befasst. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands.

Der Verfasser, Dr. Hendrik Cremer, zeigt unter anderem auf, dass die Konvention erhebliche rechtspraktische Bedeutung hat, da die Normen der Kinderrechtskonvention geltendes Recht der deutschen Rechtsordnung sind, welches von Gerichten und Behörden in Bund, Ländern und Kommunen beachtet werden muss. Am Beispiel von Art. 20 KRK erläutert er die Anwendungsbereiche der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland.

Sie finden die Publikation unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de.

Ergebnisse des Forschungsprojekts "Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen" in Institutionen

Auf dem Fachkongress "Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Institutionen" des Deutschen Jugendinstituts wurden Mitte Juli 2011 Ergebnisse des gleichnamigen einjährigen DJI-Forschungsprojekts, welches von der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs in Auftrag gegeben worden war, präsentiert und mit Fachleuten diskutiert.

Im Rahmen des Forschungsprojekts ist eine standardisierte bundesweite Befragung von Fach- und Leitungskräften in Schulen (mit Ausnahme von Bayern), Internaten und Heimen erfolgt, sind Literaturexpertisen zum internationalen und nationalen Forschungsstand zu sexueller Gewalt gegen Kinder gefertigt und eine Fokusgruppenbefragung und Interviews mit Expertinnen und Experten durchgeführt worden.

Weitere Informationen und die Ergebnisse des Projekts finden sie auf den Seiten des Deutschen Jugendinstituts unter http://www.dji.de.

Mediennutzerschutz

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre Mediennutzerschutz - Beschwerderechte für Fernsehen, Hörfunk und Internet herausgegeben. Durch sehr anschauliche Fallbeispiele werden auf fast 120 Seiten die Rechte dargestellt, die Mediennutzer im Umgang mit Fernsehen, Rundfunk und Internet haben. Dabei befasst sich die Broschüre auch mit den Themen Jugendschutz, Datenschutz in sozialen Netzwerken und der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Sie steht als pdf-Dokument zum Download auf den Seiten der Landesanstalt für Medien unter http://www.lfm-nrw.de zur Verfügung.

Wir lernen uns kennen

Die Broschüre "Wir lernen uns kennen" - Ein Bilderbuch für neue Pflege- und Adoptiveltern des Bayerischen Landesjugendamtes liegt nun in der 4. Auflage vor.

In dem Bilderbuch werden die Ängste, Gefühle und Sichtweisen von Pflege- und Adoptivkindern und die daraus entstehenden Situationen dargestellt. Aber auch die Gefühle der neuen Eltern in verschiedenen Situationen werden thematisiert. Damit soll  Pflege- und Adoptiveltern ermöglicht werden, mit Verständnis auf Verhaltensweisen der ihnen anvertrauten Kinder zu reagieren. Die Pflege- und Adoptivkinder sollen sich in den dargestellten Situationen wiederfinden, so dass sie mit ihren neuen Eltern über ihre Gefühle und ihre Situation ins Gespräch kommen können.

Die Broschüre ist für 2,10 Euro beim Bayerischen Landesjugendamt unter http://www.blja.bayern.de/schriften/index.html zu beziehen.

4.  Aktuelle Meldungen

Absturz - neuer Film für Rechtskundeunterricht in NRW

Mit dem Anfang Juni 2011 vom nordrhein-westfälischen Justizminister vorgestellten Film "Absturz" steht der zweite Beitrag einer Filmreihe für den Rechtskundeunterricht an Schulen, der sich mit alterstypischen Problemen von Jugendlichen befasst, zur Verfügung. In ihm geht es um einen jungen Mann, der wegen seines Drogenkonsums die Bindungen zur Familie und Freunden verliert, in der Schule nachlässt und straffällig wird. Der erste Bei-trag dieser Filmreihe befasst sich mit K.O.-Tropfen, ein weiterer Film über Mobbing-Stalking-Cybermobbing ist geplant.

Die Filme stehen unter http://www.rechtskunde.nrw.de zum Herunterladen zur Verfügung. Leiterinnen und Leiter von Rechtskundearbeitsgemeinschaften erhalten diese Filme mit Zusatzmaterial auf einer DVD bei den zuständigen Landgerichten. Weitere Infos finden Sie unter www.politische-bildung.nrw.de.

5.) Rechtstipps:

Das Jugendamt hat die Kinder weg genommen - Was können wir tun? Wie sich Eltern gegen das Jugendamt wehren können:

Deutsche Jugendämter haben nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit, Kinder ohne vorherige Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt, und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann.  Eltern, bei denen das Jugendamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, stehen emotional oft vor dem Aus.  Dieser Beitrag möchte betroffenen Eltern zeigen, wie sie sich gegen das Jugendamt wehren können. Dazu kann das Jugendamt ohen vorherige Anhörung der Eltern und ohne Verwaltungsakt vorgehen. sie können sogar die Eltern im Unklaren über den Verbleib der weggeschafftten Kinder nach den geltenden Deutschen Gesetzen lassen. Nach dem strafbefehl des Amtsgericht Fulda machen sich Eltern sogar strafbar, wenn sie unter Vortäuschung, beamte des jugedamtes zu sein, danach bei den mutmaßlichen Pflegestellen und Heimen erkundig das erreicht 1980 die Staatsanwaltsschaft Hanau, obwohl beide Stellen im "Namen des Volkes" verieidigt sind und tätig werden sollen!

Dieser  Inobhutnahme müssen Eltern zwingend widersprechen. Der Widerspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils reicht aus. Widersprechen die Eltern nicht, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ein Hilfeplanverfahren einzuleiten. Das Hilfeplanverfahren ist zeitlich und vom Ergebnis her schwer einzuschätzen – die Inobhutnahme besteht daher auf unbestimmte Dauer fort.  Der Widerspruch eines oder beider Elternteile zwingt dagegen das Jugendamt dazu, entweder das Kind nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII an die Eltern herauszugeben, oder nach § 42 Abs. 3  Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen. - Obwohl das Jugendamt eine staatliche Behörde im Sinne de3 §§ 40 und 42 VWGO sind, soll hier nur das unter Anwaltszwang anzuzurufende "Familiengericht" nach dem von der FDP-Justizministerin Schnarrenberger geschaffene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sein.

Scheitert der Antrag auf Aufhebung der Entziehung der Kinder, können Eltern sich dort nach § 1684 BGB den Umgang mit Ihrem Kinde gewähren lassen, zumal sie nach dem Gesetz dazu solange ein  Recht dazu haben und verpflichtet sind, wie ihnen nicht das Sorgerecht entzogen worden ist.

Die Einschaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltes ist besonders teuer und für Arme bzw. Arbeitslose unbezahlbar.  Im Fall ihrer Bedürftigkeit kommt bei derartigen Verfahren die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Frage. Sie kann jedermann bei dem Familiengericht selbst beantragen.

Kinder geschiedener, alleinerziehender Mütter ab 3 Jahren brauchen gute Ersatzeltern oder eine Kindertagsstätte, bei denen sie fast jeden Werktag ca. 10 Stunden betreut werden müssen: Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes können deren erziehungsberechtigte Eltern nicht mehr auf Unterhalt für sich hoffen, wenn sie gesundheitlich in der Lage sind, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen! Schulpflichtige Kinder benötigen dann externe Betreuer, bei denen sie während der Arbeit ihrer Eltern nicht nur verpflegt werden, sondern auch bei denen sie Hausaufgaben machen können. (BGH XII ZR 94/09)

Fazit: Die Kinderhilfe-Rhein-Main e. V. wird nunmehr geeignete Ersatzeltern finden oder eine Tagesbetreuungsstelle aufbauen. Welche Mütter oder Väter brauchen für ihre Kinder entsprechende Hilfen?

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